Das SPZ-Qualitätssiegel verfolgt das Ziel, bundesweit die bestmögliche ambulante sozialpädiatrische Versorgung in der Institution SPZ für alle Kinder und Jugendlichen sowie ihre Familien und Bezugspersonen zu sichern.
In medizinischen Einrichtungen werden Krankheiten behandelt. Für die Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) sind dies sämtliche Fragen, die mit dem Thema „Entwicklung“ verbunden sind. Zum Behandlungsspektrum der SPZ gehören insbesondere solche Krankheiten, die Entwicklungsstörungen, drohende und bereits eingetretene Behinderungen sowie Verhaltens- oder seelische Störungen zur Folge haben. Dies ist unabhängig von deren Ursache. Die Zuweisung erfolgt durch die niedergelassenen Ärzt:innen, meist Kinder- und Jugendärzt:innen.
Zu den Aufgaben der Sozialpädiatrischen Zentren zählt auch die Untersuchung bei Verdacht auf die vorstehend genannten Krankheiten.
Die Sozialpädiatrischen Zentren ermöglichen eine besondere Form der ambulanten Krankenbehandlung. Ihre Aufgaben sowie die Zulassung (Ermächtigung) sind in § 119 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) geregelt, das die gesetzliche Grundlage für das Gesundheitssystem insgesamt darstellt. Besonderes Kennzeichen der SPZ ist die systematische Zusammenarbeit in einem Team verschiedener Berufsgruppen unter ständiger ärztlicher Leitung. Die SPZ sind zuständig für die Untersuchung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen im Zusammenhang mit dem sozialen Umfeld (Familie, KiTa, Schule usw.). Eingeschlossen ist die Beratung und Anleitung von Bezugspersonen. Die SPZ können ausschließlich tätig werden auf Überweisung von niedergelassenen Ärzt:innen. Sie stellen deshalb die gehobene Stufe der ambulanten Krankenbehandlung dar.
Der Gesetzgeber hat im § 119 SGB V die Eckpunkte für die Arbeit von SPZ definiert. In Eigenverantwortung haben die SPZ selbst sinnvolle und anspruchsvolle Kriterien für die Qualifikation aller Mitarbeitenden, die inhaltliche Tätigkeit und die Sicherung der Qualität festgelegt. Dies erfolgte im „Altöttinger Papier“, so benannt nach dem Treffpunkt des Arbeitskreises, der diese Aufgabe 1997 übernommen und 2002 abgeschlossen hat.
Aktuell gültig ist seit 2014 das „Altöttinger Papier, Version 3.0“.
Das „Altöttinger Papier“ beschreibt die Anforderungen an die Strukturqualität eines SPZ sowie an den Ablauf von Diagnostik und Therapie.
Als nächster Schritt der Sicherung einer patientenzentrierten Behandlungsqualität wurde 2017 von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Sozialpädiatrischen Zentren (BAG SPZ) mit großer Mehrheit festgelegt, dass ein Qualitätssiegel für SPZ eingeführt wird, um so die Erfüllung der Anforderungen des „Altöttinger Papiers“ hinsichtlich der Struktur zu dokumentieren. Die Beteiligung eines SPZ erfolgt nach eigener Entscheidung und ist freiwillig.
Die Durchführung und praktische Umsetzung des Zertifizierungsverfahrens für das SPZ-Qualitätssiegel erfolgt als Kooperation der Deutschen Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin (DGSPJ) e. V. mit der Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in Deutschland (GKinD) e. V., wo langjährige Erfahrungen bestehen mit dem Qualitätssiegel „Ausgezeichnet. Für Kinder“ für die Kliniken für Kinder- und Jugendmedizin.